Bleiben Sie auf dem Laufenden

Wir informieren Sie regelmäßig über interessante Urteile und Grundsatzentscheidungen sowie über Neuigkeiten aus unserer Kanzlei.

 

EU- Handelsvertreterrichtlinie 86/653/ EWG auf dem Prüfstand 

 

Wer hätte es gedacht ?  Red Bull verleiht keine Flügel !!!  

 

Red Bull akzeptiert Millionenvergleich wegen irreführenden Marketings

Der Brausekonzern Red Bull hat in den USA wegen angeblich irreführenden Marketings einen millionenschweren Vergleich akzeptiert. Der Werbespruch «Red Bull verleiht Flügel» entspreche nicht der Wahrheit, hieß es von Klägerseite vor dem New Yorker Bezirksgericht, vor dem bereits Anfang August 2014 ein Vergleich geschlossen wurde. Das Unternehmen erklärte sich darin bereit, 13 Millionen Dollar (ca. 10 Millionen Euro) in einen Fonds einzuzahlen. Kunden werden entschädigt. Zudem fördere das Getränk - im Gegensatz zum vom Unternehmen erweckten Eindruck - nicht die Fitness, so die Kläger weiter. Anwälte suchen nun Verbraucher, die zwischen Anfang 2002 und Oktober 2014 Energydrinks von Red Bull in den USA gekauft haben. Sie können sich bis zum 02.03.2015 auf einer eigens dafür eingerichteten Website eintragen und sollen als Entschädigung 10 Dollar oder Red-Bull-Produkte erhalten. Damit will Red Bull verhindern, dass sich das Verfahren zu einer Massenklage ausweitet.

 

Gewärleistungsrechte können Zahlungspflicht aus «0%-Finanzierung» nicht entgegen gehalten werden

 

Ein Verbraucher, der einen Kauf durch einen verbundenen, unentgeltlichen Darlehensvertrag («0%-Finanzierung») finanziert, kann Gewährleistungsrechte, die ihm wegen Mängeln der gekauften Sache gegen den Verkäufer zustehen, nicht dem Anspruch des finanzierenden Kreditinstituts auf Rückzahlung des Darlehens entgegenhalten. Dies hat der Bundegerichtshof mit Urteil vom 30.09.2014 entschieden (Az.: XI ZR 168/13).

 

BFH-Urteil vom 29.4.2014, VIII R 20/12:  Unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers

 

1. Ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei Beschaffung und Unterhaltung eines Sportwagens durch einen Freiberufler vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer, ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen. angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 I R 20/82, BFHE 143, 440, BStBl II 1985, 458).

2. Ist der Aufwand i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG unangemessen, ist Maßstab für die dem Gericht obliegende Feststellung des angemessenen Teils der Betriebsausgaben die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers in derselben Situation des Steuerpflichtigen.

 

BGH, Urt. v. 18.7. 2014 – V ZR 178/13: Beschränkung des Anspruchs des Bankkunden auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld in AGB

 

Der V. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank verwendete Klausel, die den Anspruch des Bankkunden auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld auf deren Löschung beschränkt, jedenfalls dann unwirksam ist, wenn sie sich auch auf Fallkonstellationen erstreckt, in denen der Inhaber des Rückgewähranspruchs im Zeitpunkt der Rückgewähr nicht mehr Grundstückseigentümer ist.

 

FG Münster: Pokergewinne können der Umsatzsteuer unterliegen

 

Pokergewinne unterliegen der Umsatzsteuer, wenn der Pokerspieler als Unternehmer anzusehen ist. Das hat das Finanzgericht Münster im Fall eines Spielers entschieden, der über einen längeren Zeitraum in regelmäßigen Abständen an Pokerturnieren teilgenommen und in dieser Zeit auch seine Berufstätigkeit aufgegeben hatte. Die gewonnenen Preisgelder hatte er in seinen Steuererklärungen verschwiegen. Das FG hat die Revision gegen sein Urteil vom 15.07.2014 (Az.: 15 K 798/11 U) zugelassen.